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Förderverein

 

 

Förderverein  „Haus der Begegnungen und des Lernens e.V“

 

 

 

Unser Vereinsvorstand besteht aus:

 

  • Vorsitzender :                         Herr Mohaupt

  • stellv. Vorsitzende:                 Frau Cable

  • Kassenwart:                            Herr Sternberg

  • Schriftführer:                          Herr Rockel

 

 

 

 

 

Satzung

  

 

§1

  

Name, Sitz

  1. 1.       Der Verein führt den Namen:

 „Haus der Begegnungen und des Lernens e.V.“

  1. 2.       Der Sitz des Vereins ist Neuenhagen bei Berlin (Rüdesheimerstraße 1).
  2. 3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

 

Zweck, Ziele, Aufgaben

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung der Förderung von Bildung und Erziehung innerhalb und außerhalb des schulischen Bereiches in Zusammenarbeit mit Kindern, Eltern, Senioren und Vereinsmitgliedern, insbesondere durch

a)       Ausgestaltung der Einrichtung

b)       (Hilfe bei der) Beschaffung ergänzender Lehr-, Lern-, Werk-, Sport-, Spiel- und Beschäftigungsmaterialien

c)        Förderung von sportlichen, kulturellen und geselligen Veranstaltungen, wie Wanderungen, Besichtigungen, Fahrten, Basaren, Festveranstaltungen und Weiterbildungen des pädagogischen Personals

d)       Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Kinder im Sinne des §53 der Abgabeordung

e)       Förderung der Elternarbeit und der Kindermitverwaltung

f)        Pflege der Beziehungen zum Träger und Kommunalverbänden

g)       Unterstützung der Interessen der Einrichtung in der Öffentlichkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:

a)       die Erziehungsberechtigten der Kinder

b)       derzeitige und ehemalige ErzieherInnen der Einrichtung

c)        andere juristische oder natürliche Personen, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

  1. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand und wird schriftlich bestätigt. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragssteller fordern, dass die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat dazu innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.
  2. Personen, die sich um das Haus der Begegnungen und des Lernens besonders verdient machen und/ oder machten, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach entsprechendem Antrag von 3 Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet/ erlischt durch

a)       Tod,

b)       Austritt,

c)        Ausschluss und

d)       Beendigung der Existenz der juristischen Person/ Körperschaft

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

 aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.     

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich  2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Gründe für einen Ausschluss sind vereinsschädigendes  Verhalten, Nichteinhaltung satzungsgemäßer Pflichten, Beitragsrückstände.

 

 

 

§ 4

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

§5

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern:

a)       Vorsitzender

b)       Stellvertreter

c)        Kassenwart/ Schatzmeister

d)       Schriftführer

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf dieser Dauer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß §2 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte weiter.
  3. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens  3 Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll 2 Wochen betragen. Den Vorsitz der Sitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der unter Abs. 1 jeweils nächstgenannter.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
  5. Der Vorsitzende kann zu besonderen Sachverhalten Sachverständige zu Vorstandsitzungen einladen. Diese haben dann eine beratende Stimme.
  6. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist für alle Vereinsmitglieder bei der Leitung der Einrichtung einsehbar.
  7. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches bildet sich aus dem in Abs. 1a bis d genannter Personen. Diese  können auch in der Einrichtung arbeitende Personen sein.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter von seiner besonderen Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

 § 6

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zur Regelung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten als höchstes Organ zuständig.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand zu Beginn des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und mit Angabe der Tagesordnung schriftlich-per Brief- einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung regelt u.a. folgende Angelegenheiten:

-          Entgegennahme des Jahresabschlusses

-          Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und aller 2 Jahre dessen Entlastung

-          Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

-          Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied verbindlich zu unterschreiben ist.

   

§7

Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, schriftlich-per Brief- eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Frist und Form der Einberufung sind wie unter §6 Nr. 3 einzuhalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

§8

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder leisten finanzielle Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.
  2. Die Ehrenmitglieder sind von finanzieller Beitragspflicht befreit.
  3. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von 4 Wochen mit ausführlicher Tagesordnung einzuberufen.
  2. Der Beschluss zur Auflösung ist von der Mehrheit aller Mitglieder zu fassen.
  3. Der Verein wird aufgelöst, wenn  das Haus der Begegnungen und des Lernens geschlossen wird oder es dem Verein unmöglich wird, den gestellten Zweck zu erreichen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:

Gemeinde Neuenhagen bei Berlin

Der Bürgermeister

Am Rathaus 1

15366 Neuenhagen bei Berlin.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 12. Oktober 2009 beschlossen.

 

Am 07.12.2010 wurde die Satzung in einer fortgesetzten Gründungsversammlung umgeändert.

 

 

 

Hier können sie einen Antrag auf Mitgliedschaft in unserem Förderverein herunterladen:

 

[Mitgliedsantrag Förderverein]